Satzung

für den Wildwasserverein Schwarzwald e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen Wildwasserverein Schwarzwald.

2.  Er hat seinen Sitz in Weinbergweg 32 76593 Gernsbach und ist im VR des Amtsgerichts in      Mannheim eingetragen.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.  Der Verein strebt die Mitgliedschaft in folgenden Verbänden an:

– im Badischer Sportbund Freiburg

– im Kanu-Verband Baden-Württemberg

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.

5.  Der Verein kann in weiteren Sportfachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten betrieben werden. §1 Abs.4 gilt dann entsprechend.

§ 2

Zweck des Vereins

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere auch durch die  Förderung des Kanusports unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes auf den Gewässern des Schwarzwaldes angestrebt. Er will die Ziele des Kanusports in alle Kreise der Bevölkerung tragen, junge Menschen durch sportliche Betätigung fördern und ihnen dabei das Verständnis für Umwelt, Natur und Nachhaltigkeit näher zu bringen.

Diesem Zweck dienen insbesondere:

a.)  gemeinsame Veranstaltungen, Wildwasserfahrten, Lehrgänge, bezogen auf den                                              Kanusport, Sicherheits- und Ökoschulungen.

b.)  die Pflege des Ausgleichsports

c.)  der Erhalt der Befahrbarkeit der Gewässer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.  Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung des Vereins (Die Mitgliederversammlung) kann

– im Rahmen des §3 Nr.26 EStG die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und/oder

– die Zahlung von Vergütungen auf der Grundlage eines Dienstvertrages beschließen

Dabei sind die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu beachten, auch müssen gefasste Beschlüsse der wirtschaftlichen Situation des Vereins angemessen sein.

§ 4

Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins  kann jede natürliche Person (ordentliches Mitglied) oder juristische Person (außerordentliches Mitglied) werden.

2.  Die Aufnahme als Mitglied  setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Er ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Es besteht kein Aufnahmeanspruch, auch kein vereinsinternes Beschwerderecht. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich mitzuteilen.

 Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter/Vertreterin des Minderjährigen zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen. Minderjährige sind  Mitglied der Jugendabteilung.

3.  Die Mitgliederversammlung kann Personen, die besondere Verdienste um den Kanusport erworben haben, mit deren Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen (auch die der übergeordneten Verbände §1 4.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehens und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.  Die Mitlieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.  Für die Nutzung von dem Verein geschaffenen Einrichtungen gilt: Die Nutzung kann von der Zahlung von Gebühren abhängig gemacht werden.

3.  Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich. Stimmenhäufung ist unzulässig. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.

4.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen zu informieren.

Dazu gehören:

a.) Anschriftenänderung / email Adresse

b.) Änderung der Bankverbindung (Beitragseinzug)

c.) bei Jugendlichen Ende der Ausbildung / sozialer Dienst

5.  Nachteile die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

1.  Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

a.) einen Jahresbeitrag

b.) die Höhe des Beitrages von außerordentlichen Mitgliedern bestimmt der Vorstand

c.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit

Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

2.  Der Verein ist bei besonderen Fällen mit außergewöhnlich hohen Kosten, oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt,  sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Höchstgrenze beim dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung, Insolvenz oder Ausschluss

2.  Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.

3.  Bei Insolvenz endet die Mitgliedschaft mit Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

4.  Die Voraussetzung für den Ausschluss eines Mitgliedes regelt die Satzung des Vereins.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

Grober und wiederholter Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Beitragsrückstand größer als ein Jahr.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand

Der Vorstand im Sinne von §26 BGB

§ 9

Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. An ihm nehmen die Mitglieder des Vereins und außerordentliche Mitglieder mit Delegierten, ebenso Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB teil.

2.  Die Mitgliederversammlung tritt jährlich im ersten Quartal zusammen. Die Einberufung geschieht unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden/Vorsitzende, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/Vorsitzende per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem von ihnen beauftragten Mitglied geleitet.

3.  Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

4.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt.

5.  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszweckes einer Dreiviertelmehrheit.

6.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der jeweiligen Versammlung auf Verlangen auszuhändigen.

7.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss diese, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs.1-6 gleichermaßen.

Es bestehen folgende Stimm- und Antragsrechte:

Jedes Mitglied, gleich welcher Qualifikation hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar. Jedes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied per Vollmacht vertreten. Jedes Mitglied hat das Recht, den Verein betreffende Anträge zu stellen.

§ 10

Online-Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung kann online durchgeführt werden. Die Fristen zur Einladung, des § 9 gelten entsprechend.

2.  Es findet eine Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke vor Beginn der online-Versammlung durch das Präsidium die Zugangsberechtigungsdaten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zugangsberechtigungs-daten keinem Dritten zugänglich zu machen.

3.  Während der Online-Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Die Bestimmungen über die Mehrheitserfordernisse des § 9 gelten entsprechend.

4.  Über die Beschlüsse der online-Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der jeweiligen Versammlung auf Verlangen auszuhändigen.

§11

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Entgegennahme der Jahresberichte

Entlastung der Organe

Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach BGB

Wahl des Gesamtvorstandes

Wahl der Kassenprüfer

Satzungsänderungen

Festlegung der Beitragshöhe

Genehmigung des Haushaltsplanes

Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung 

nach§3 Nr.26a EStG

Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins

Verabschiedung von Vereinsordnungen:

Beitragsordnung gem. § 6

Finanzordnung

Bei Bedarf können noch Verordnungen für folgende Bereiche und 

Aufgabengebiete erlassen werden, z.B. Geschäftsordnung Ehrenordnung

Bestätigung der Jugendordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 12

Vorstand

1.  Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.

2.  Der/die 1.Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten der/die 2.Vorsitzende und der/die Kassenwart/in den Verein gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3000.-€ sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Sponsoring Verträge, Arbeitsverträge, Verträge mit Sportler/innen, Trainer/innen und sonstigen Dritten, die eine Dienst-oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch den/die 1.Vorsitzende und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gem. §26BGB vertreten. Rechtsgeschäfte  über 10 000.-€ sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10 000.-€ sind für den Verein nur verbindlich wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorliegt. Grundstücksgeschäfte, gleich in welcher Höhe bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3.  Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

§ 13

Gesamtvorstand

1.  Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

Der/dem 1.Vorsitzenden

Dem/der 2.Vorsitzenden

Der/dem Kassenwart/in

Dem/der Schriftführer/in

Dem/der Sportwart/in

Dem/der Jugendleiter/in

Weitere Beauftragte/Referenten können ( bei Bedarf ) vom Vorstand nach BGB ernannt werden.

2.  Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt und zwar jeweils zur Hälfte. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragen. Die Mitglieder des BGB-Vorstandes sind gem. § 10 sind einzeln zu wählen.

Bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten der Satzung wird die erste Wahlgruppe für ein Jahr, die zweite Wahlgruppe für zwei Jahre gewählt. Zur ersten Wahlgruppe gehören, der/die 1.Vorsitzende, und der/die Kassenwart/in, sowie der/die Sportwart/in. Zur zweiten Wahlgruppe gehören, der/die 2.Vorsitzende und der/die Schriftführer/in sowie der/ die Jugendwart/in.

3.  Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4.  Der Vorstand leitet den Verein und führt nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.

5.  Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen/ Telefonkonferenzen oder per Mailumfrage. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende oder Kassenwart lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder, darunter ein nach BGB vertretungsberechtigtes Mitglied anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Unberücksichtigt bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstandes kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.

§ 14

Ausschüsse

Zur Erledigung der Verbandsaufgaben können vom geschäftsführenden Vorstand Ausschüsse gebildet werden, denen ein Vorsitzender vorsteht und mit fachspezifischen Referenten besetzt werden.

§15

Vereinsjugend

1.  Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.

2.  Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

3.  Der Jugendleiter sollte mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§16

Kassenprüfer

1.  Die Kasse, die Kassenführung und die Belege, sowie die satzungsgemäße Verwendung der Gelder werden von zwei Kassenprüfern jährlich vor der Mitgliederversammlung überprüft.

Vor der Entlastung des/der Kassenwartes/Kassenwartin haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und Empfehlung für die Entlastung auszusprechen.

2.  Die Kassenprüfer, die kein Amt im Verein bekleiden dürfen, werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Erste Wahl gilt § 12 Abs. 2. gleichermaßen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§17

Haftung

1.  Die Haftung aller für den Verein handelnden Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.  Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, oder bei Nutzung von Vereinseinrichtungen, oder Vereinsveranstaltungen erleiden.

§18

Auflösung/Zweck des Vereins

1.  Die Auflösung oder der Zweck des Vereins kann nur ein ausschließlich zu diesem Zweck

einberufene  Mitgliederversammlung, auf dem mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer dreiviertel Mehrheit der vertretenen Stimmen beschließen.

2.  Wird die Zwei-Drittel Anwesenheit nicht erreicht, ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit drei Viertel der anwesenden Stimmen beschließen kann.

3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Kanu-Verband Baden-Württemberg e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Kanusports.

§19

Datenschutz im Verein

Die gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung werden in allen Bestimmung eingehaltenen.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu  anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dies gilt auch nach Ende der Mitgliedschaft.